Auch das Jahr 2005 war gemäss Geschäftsabschluss wieder defizitär, obwohl der Betrieb von ursprünglich fünf auf zwei Selbstbedienungssolarien reduziert worden war. Angesichts dieser Entwicklung drängt sich die Annahme auf, dass die Selbstbedienungssolarien in ihrer gegenwärtigen Form gar nicht gewinnbringend betrieben werden können. Wenn die Rekurrenten die Tätigkeit dennoch fortführen, kann dafür nicht die Absicht der Gewinnerzielung massgebend sein. Dabei ist es ohne Belang, ob die Rekurrenten den Betrieb aus blosser Liebhaberei oder aus irgendwelchen anderen, nicht ökonomischen Gründen weiterführen (vgl. BGE 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 3.2).