in: StE 2001 B. 23.1 Nr. 47). Die Frage, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist dabei stets aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei letztendlich das Gesamtbild einer bestimmten Tätigkeit entscheidend ist (vgl. Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission Zürich vom 13. März 1997, publ. in: StE 1997 B 23.1 Nr. 37). 4. a) Die Rekurrenten haben seit 1997/1998, mit Ausnahme des Jahres 1999, stets Verluste mit dem Betrieb der Selbstbedienungssolarien erwirtschaftet. Auch das Jahr 2005 war gemäss Geschäftsabschluss wieder defizitär, obwohl der Betrieb von ursprünglich fünf auf zwei Selbstbedienungssolarien reduziert worden war.