Denn wer eine bestimmte Tätigkeit wirklich als Erwerbstätigkeit ausüben will, wird sich in der Regel durch das Ausbleiben des angestrebten Erfolges nach einer bestimmten Zeit von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. BGE 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.2; StE 2006 B 23.1 Nr. 61; Entscheid des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 1999, publ. in: StE 2001 B. 23.1 Nr. 47).