Auf Liebhaberei ist bei einer andauernden Verlustsituation zu schliessen, wenn anzunehmen ist, dass eine steuerpflichtige Person, der es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens ginge, sich wegen des andauernden finanziellen Misserfolges von einer Weiterführung des Verlust verursachenden Unternehmens abbringen liesse. Denn wer eine bestimmte Tätigkeit wirklich als Erwerbstätigkeit ausüben will, wird sich in der Regel durch das Ausbleiben des angestrebten Erfolges nach einer bestimmten Zeit von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. BGE 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.2; StE 2006 B 23.1 Nr. 61;