Je nach Art der Tätigkeit und der Gegebenheiten am Markt können unterschiedlich lange Perioden mit Anfangsverlusten anfallen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 18 N. 39). Die Lehre geht im Sinne einer Faustregel von einer Investitionszeit zwischen fünf und zehn Jahren aus. Ist die Tätigkeit danach immer noch verlustreich, spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass der finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 31. Mai 2005, publ. in: StE 2006 B 23.1 Nr. 61).