Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Tatsache einer mehrjährigen Verlusterzielung allein die Qualifikation einer Tätigkeit als blosses Hobby nicht zu begründen vermag (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 14 N. 45). Denn es ist durchaus möglich, dass eine Tätigkeit, die ansonsten alle Merkmale einer selbständiger Erwerbstätigkeit erfüllt, unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt (BGE 115 V 161, 171 E. 9c). Je nach Art der Tätigkeit und der Gegebenheiten am Markt können unterschiedlich lange Perioden mit Anfangsverlusten anfallen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 18 N. 39).