Gemäss § 129 Abs. 1 lit. b StG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Dieser Verlustabzug wird zufolge des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei jeder selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt. Voraussetzung für den Verlustabzug ist somit eine (haupt- oder nebenberufliche) selbständige Erwerbstätigkeit. b) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Tätigkeit vorliegt, umschreibt das Steuergesetz nicht näher.