Sie machte geltend, es genüge für sich alleine noch nicht, dass der Pflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nehme. Die behauptete persönliche Absicht müsse aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend seien, auch nachgewiesen sein. (…) 6.(…) Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall die Frage, ob der Betrieb der Selbstbedienungssolarien durch die Rekurrenten eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt und der geltend gemachte Verlust (…) im Jahre 2004 dadurch zum Abzug zuzulassen ist. 3. a) Gemäss § 129 Abs. 1 lit.