Zur Begründung, weshalb die Tätigkeit nicht kurzfristig aufgegeben werden könne, wurden unter anderem mehrjährige, nicht kurzfristig kündbare Mietverträge geltend gemacht. Die Rekurrentin habe aber den Hinweis im Revisionsbericht gesehen, wonach ab dem Jahre 2004 keine Geschäftsverluste mehr zum Abzug gebracht werden könnten, bevor sie diesen unterschrieben habe. 5. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 die Abweisung des Rekurses. Sie machte geltend, es genüge für sich alleine noch nicht, dass der Pflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nehme.