Der geltend gemachte Abzug (…) als Geschäftsverlust falle somit unter die gemäss § 29 Abs. 3 StG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. 4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid begehrten die Steuerpflichtigen mit Rekurs vom 21. April 2006 wiederum sinngemäss, es sei der Betrieb der Selbstbedienungssolarien für das Steuerjahr 2004 als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und der erwirtschaftete Verlust (…) vom steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung, weshalb die Tätigkeit nicht kurzfristig aufgegeben werden könne, wurden unter anderem mehrjährige, nicht kurzfristig kündbare Mietverträge geltend gemacht.