Der Betrieb der Selbstbedienungssolarien sei, mit Ausnahme des Jahres 1999, durchwegs defizitär. Auch der Geschäftsabschluss 2005 weise einen Verlust (…) aus, weshalb die Steuerverwaltung zur Auffassung gelangt sei, die Selbstbedienungssolarien würden ohne Aussicht und Absicht auf Gewinnerzielung betrieben. Falls eine Tätigkeit auf Dauer keinen Gewinn abwerfe, sei dies ein deutliches Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit. Im Übrigen würden die Pflichtigen ihre Verluste mit Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit amortisieren. Der geltend gemachte Abzug (…) als Geschäftsverlust falle somit unter die gemäss § 29 Abs. 3 StG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.