Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit im Rahmen einer blossen Liebhaberei, die nicht auf Gewinnstrebigkeit beruht und aus der häufig kein Einkommen erzielt wird. (Mit Urteil vom 4. April 2007 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine von den Rekurrenten gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 11. August 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2007 ab.) 06-093 Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit - Liebhaberei Sachverhalt: 1. Die Steuerpflichtigen wurden mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2004 vom 30. Juni 2005 definitiv eingeschätzt.