{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_093-2006_2006-08-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f3afff61-accf-4764-bc7a-b18c15f879bd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "4b26c721e397280531101dac862cb4fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["093/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 11.08.2006 093/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 11.08.2006 093/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 11.08.2006 093/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Allgemein wird unter einer (haupt- oder nebenberuflichen) selbständigen Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. 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Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit im Rahmen einer blossen Liebhaberei, die nicht auf Gewinnstrebigkeit beruht und aus der häufig kein Einkommen erzielt wird. \r (Mit Urteil vom 4.\n\n\n4. a) Die Rekurrenten haben seit 1997/1998, mit Ausnahme des Jahres 1999, stets Verluste mit dem Betrieb der Selbstbedienungssolarien erwirtschaftet. Auch das Jahr 2005 war gemäss Geschäftsabschluss wieder defizitär, obwohl der Betrieb von ursprünglich fünf auf zwei Selbstbedienungssolarien reduziert worden war. Angesichts dieser Entwicklung drängt sich die Annahme auf, dass die Selbstbedienungssolarien in ihrer gegenwärtigen Form gar nicht gewinnbringend betrieben werden können. Wenn die Rekurrenten die Tätigkeit dennoch fortführen, kann dafür nicht die Absicht der Gewinnerzielung massgebend sein. Dabei ist es ohne Belang, ob die Rekurrenten den Betrieb aus blosser Liebhaberei oder aus irgendwelchen anderen, nicht ökonomischen Gründen weiterführen (vgl. BGE 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 3.2).\nb) Die Rekurrenten machen geltend, die Selbstbedienungssolarien könnten unter anderem aufgrund der laufenden, mehrjährigen Mietverträge nicht kurzfristig aufgegeben werden. Der Mietvertrag für die Räumlichkeiten in Z. wurde am 31. Januar 2003 für fünf Jahre verlängert, derjenige für die Liegenschaft in X. wurde am 22. November 2005 übernommen. Die Rekurrenten verpflichteten sich durch die Mietverträge somit zu einem Zeitpunkt, zu dem schon seit einigen Jahren grössere Verluste angefallen waren. Wie aus dem noch ungeprüften Geschäftsabschluss 2005 ersichtlich ist, sind die Mietkosten im Verhältnis zum Ertrag hoch, weshalb die Basis für eine rentable Erwerbsquelle kaum gegeben sein kann. Aufgrund der lang andauernden Verlustzeit hätte bereits früher die Einstellung der Tätigkeit in Erwägung gezogen oder die Suche günstigerer Räumlichkeiten in Angriff genommen werden müssen.\n5. a) Als allgemeine Regel der Beweislastverteilung gilt, dass die Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen diejenigen Umstände, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Dementsprechend obliegt der Nachweis, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich der Steuerbehörde. Ist dagegen streitig, ob eine bestimmte (verlustbringende) Betätigung überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, ist hiefür der Steuerpflichtige beweispflichtig (StE 1995 B 23.1 Nr. 30 E. 2b).\nb) Im vorliegenden Fall wurde der Nachweis der Bemühungen einer Verlustminderung nicht genügend erbracht. Die im Rahmen der Schuldentilgung auf den 1. Januar 2005 vorgenommene Reduktion der fünf Selbstbedienungssolarien auf noch zwei verbleibende genügt für sich allein nicht als Anstrengung, aus der auf eine Gewinnstrebigkeit und somit auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden könnte.\n6. Zusammenfassend ist somit nach Würdigung der gesamten Umstände festzuhalten, dass der Betrieb der Selbstbedienungssolarien durch die Rekurrenten keine steuerrechtlich relevante selbständige Erwerbstätigkeit darstellt und demzufolge die geltend gemachten Verluste (…) nicht zum Abzug zuzulassen sind.\n7. (…)\nEntscheid Nr. 093/2006 vom 11.08.2006"}