{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_093-2006_2006-08-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f3afff61-accf-4764-bc7a-b18c15f879bd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "4b26c721e397280531101dac862cb4fb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["093/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 11.08.2006 093/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 11.08.2006 093/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 11.08.2006 093/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Allgemein wird unter einer (haupt- oder nebenberuflichen) selbständigen Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. 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Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit im Rahmen einer blossen Liebhaberei, die nicht auf Gewinnstrebigkeit beruht und aus der häufig kein Einkommen erzielt wird. \r (Mit Urteil vom 4.\n\n\nb) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Tätigkeit vorliegt, umschreibt das Steuergesetz nicht näher. Auch in der Praxis ist der steuerrechtliche Begriff der \"selbständigen Erwerbstätigkeit\" aufgrund der vielfältigen Sachverhalte, die damit abgedeckt werden, nicht näher definiert. Allgemein wird unter einer (haupt- oder nebenberuflichen) selbständigen Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 125 II 113 ff. E. 5b; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, Zürich 2002, S. 176; Cagianut/Höhn, Unternehmenssteuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, § 1 N. 17 ff; Höhn/Waldburger, Steuerrecht Bd. I, Bern/ Stuttgart/Wien 2001, § 14 N. 37). Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit im Rahmen einer blossen Liebhaberei, die nicht auf Gewinnstrebigkeit beruht und aus der häufig kein Einkommen erzielt wird.\nEines der massgeblichen Kriterien für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, und damit auch zur Abgrenzung gegenüber der Liebhaberei, stellt nach Lehre und Rechtsprechung das Erfordernis der Gewinnstrebigkeit dar (vgl. Entscheid der Steuer-Rekurskommission I Zürich vom 18. März 1993, publ. in: Der Steuerentscheid [StE] 1995 B 23.1 Nr. 30). Ob eine Tätigkeit im Sinne einer Liebhaberei oder einer Erwerbstätigkeit vorliegt, hängt somit auch davon ab, ob sie ausschliesslich oder doch überwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird. Schwierigkeiten bei der Abgrenzung ergeben sich daraus, dass ihr zumeist subjektive Faktoren zugrunde liegen: Das Unterscheidungskriterium bildet der Beweggrund für die Ausübung der Tätigkeit und somit ein im Inneren des Steuerpflichtigen liegender und der Natur der Sache nach nur schwer feststellbarer Sachverhalt. Ein zusätzliches Erschwernis liegt in der Häufigkeit von Grenzfällen, bei denen sich Liebhaberei und Erwerbstätigkeit verbinden, wobei das Schwergewicht auf der einen oder anderen Seite liegen kann. Auf das massgebliche Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht als innere Tatsache kann dabei nur anhand der äusseren Umstände geschlossen werden (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 14 N. 45).\nc) Bei einer andauernden Verlustsituation ist daher zu prüfen, ob tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder ob diese bloss vorgeschoben ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Tatsache einer mehrjährigen Verlusterzielung allein die Qualifikation einer Tätigkeit als blosses Hobby nicht zu begründen vermag (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 14 N. 45). Denn es ist durchaus möglich, dass eine Tätigkeit, die ansonsten alle Merkmale einer selbständiger Erwerbstätigkeit erfüllt, unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt (BGE 115 V 161, 171 E. 9c). Je nach Art der Tätigkeit und der Gegebenheiten am Markt können unterschiedlich lange Perioden mit Anfangsverlusten anfallen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 18 N. 39). Die Lehre geht im Sinne einer Faustregel von einer Investitionszeit zwischen fünf und zehn Jahren aus. Ist die Tätigkeit danach immer noch verlustreich, spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass der finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 31. Mai 2005, publ. in: StE 2006 B 23.1 Nr. 61). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung fehlt es in objektiv erkennbarer Weise an der erforderlichen Gewinnstrebigkeit, wenn auf Dauer keine Überschüsse realisiert werden und nach der Art des Vorgehens der betreffenden Person realistischerweise und auf längere Sicht gesehen auch keine Überschüsse realisiert werden können (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 178).\nAuf Liebhaberei ist bei einer andauernden Verlustsituation zu schliessen, wenn anzunehmen ist, dass eine steuerpflichtige Person, der es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens ginge, sich wegen des andauernden finanziellen Misserfolges von einer Weiterführung des Verlust verursachenden Unternehmens abbringen liesse. Denn wer eine bestimmte Tätigkeit wirklich als Erwerbstätigkeit ausüben will, wird sich in der Regel durch das Ausbleiben des angestrebten Erfolges nach einer bestimmten Zeit von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. BGE 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.2; StE 2006 B 23.1 Nr. 61; Entscheid des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 1999, publ. in: StE 2001 B. 23.1 Nr. 47). Die Frage, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist dabei stets aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei letztendlich das Gesamtbild einer bestimmten Tätigkeit entscheidend ist (vgl. Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission Zürich vom 13. März 1997, publ. in: StE 1997 B 23.1 Nr. 37)."}