{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_093-2006_2006-08-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f3afff61-accf-4764-bc7a-b18c15f879bd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "4b26c721e397280531101dac862cb4fb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["093/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 11.08.2006 093/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 11.08.2006 093/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 11.08.2006 093/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Allgemein wird unter einer (haupt- oder nebenberuflichen) selbständigen Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit im Rahmen einer blossen Liebhaberei, die nicht auf Gewinnstrebigkeit beruht und aus der häufig kein Einkommen erzielt wird. \r (Mit Urteil vom 4."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:39", "Checksum": "f39a02eb74416dbcc9d9ace5cdcc0353", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 11.08.2006 093/2006\nRegeste:\nAllgemein wird unter einer (haupt- oder nebenberuflichen) selbständigen Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit im Rahmen einer blossen Liebhaberei, die nicht auf Gewinnstrebigkeit beruht und aus der häufig kein Einkommen erzielt wird. \r (Mit Urteil vom 4.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2006 (093/2006)\nAllgemein wird unter einer (haupt- oder nebenberuflichen) selbständigen Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit im Rahmen einer blossen Liebhaberei, die nicht auf Gewinnstrebigkeit beruht und aus der häufig kein Einkommen erzielt wird.\n(Mit Urteil vom 4. April 2007 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine von den Rekurrenten gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 11. August 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2007 ab.)\n06-093 Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit - Liebhaberei\nSachverhalt:\n1. Die Steuerpflichtigen wurden mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2004 vom 30. Juni 2005 definitiv eingeschätzt. Der von den Pflichtigen deklarierte Geschäftsverlust (…) wurde nicht zum Abzug zugelassen. Gemäss Revisionsbericht (…) vom 10. November 2003 würden ab dem Jahre 2004 aus der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit keine Verluste mehr steuerlich akzeptiert.\n2. Mit Einsprache vom 6. Juli 2005 begehrten die Pflichtigen sinngemäss, es sei der Betrieb der Selbstbedienungssolarien für das Steuerjahr 2004 als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und demzufolge der erwirtschaftete Verlust (…) zum Abzug zuzulassen. Zur teilweisen Tilgung der Schulden habe der Darlehensgeber drei Selbstbedienungssolarien übernommen. Seit 1. Januar 2005 würden die Pflichtigen nur noch zwei Selbstbedienungssolarien, eines in X. und das andere in Z. betreiben, weshalb sich in Zukunft keine Verluste mehr ergeben sollten.\n3. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. April 2006 ab. Der Betrieb der Selbstbedienungssolarien sei, mit Ausnahme des Jahres 1999, durchwegs defizitär. Auch der Geschäftsabschluss 2005 weise einen Verlust (…) aus, weshalb die Steuerverwaltung zur Auffassung gelangt sei, die Selbstbedienungssolarien würden ohne Aussicht und Absicht auf Gewinnerzielung betrieben. Falls eine Tätigkeit auf Dauer keinen Gewinn abwerfe, sei dies ein deutliches Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit. Im Übrigen würden die Pflichtigen ihre Verluste mit Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit amortisieren. Der geltend gemachte Abzug (…) als Geschäftsverlust falle somit unter die gemäss § 29 Abs. 3 StG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.\n4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid begehrten die Steuerpflichtigen mit Rekurs vom 21. April 2006 wiederum sinngemäss, es sei der Betrieb der Selbstbedienungssolarien für das Steuerjahr 2004 als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und der erwirtschaftete Verlust (…) vom steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung, weshalb die Tätigkeit nicht kurzfristig aufgegeben werden könne, wurden unter anderem mehrjährige, nicht kurzfristig kündbare Mietverträge geltend gemacht. Die Rekurrentin habe aber den Hinweis im Revisionsbericht gesehen, wonach ab dem Jahre 2004 keine Geschäftsverluste mehr zum Abzug gebracht werden könnten, bevor sie diesen unterschrieben habe.\n5. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 die Abweisung des Rekurses. Sie machte geltend, es genüge für sich alleine noch nicht, dass der Pflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nehme. Die behauptete persönliche Absicht müsse aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend seien, auch nachgewiesen sein. (…)\n6.(…)\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall die Frage, ob der Betrieb der Selbstbedienungssolarien durch die Rekurrenten eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt und der geltend gemachte Verlust (…) im Jahre 2004 dadurch zum Abzug zuzulassen ist.\n3. a) Gemäss § 129 Abs. 1 lit. b StG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Dieser Verlustabzug wird zufolge des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei jeder selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt. Voraussetzung für den Verlustabzug ist somit eine (haupt- oder nebenberufliche) selbständige Erwerbstätigkeit."}