O., § 151 N 38). Vorliegend kann die im Gesetz manifestierte Untergrenze von einem Fünftel der Busse gemäss § 151 StG nicht unterschritten werden, da keine weiteren in Art. 64 al. 7 aStGB (neu Art. 48 lit. d StGB) aufgeführten Gründe neben der "tätige Reue" für eine Strafmilderung vorliegen. Hinzu kommt, dass dem Rekurrenten gemäss den hiervor ausgeführten Erwägungen ein leichtes Verschulden wegen Missachtung der notwendigen Sorgfaltspflicht zu Last gelegt werden muss. 7. Aufgrund all dieser Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen und die Busse auf einem Fünftel der Nachsteuer zu belassen. 8. (…) Entscheid Nr. 092/2008 vom 19.09.2008