Da dem Rekurrenten nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen ist, kann die Minderung der Busse bis an die Untergrenze von einem Fünftel der hinterzogenen Steuer gewährt werden. Der Strafrahmen kann bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen nach unten hin durchbrochen werden, sogar eine Herabsetzung der Busse auf null Franken trotz Verurteilung ist nach der Lehre zulässig. Das Unterschreiten des Strafmasses von einem Fünftel ist bei Vorliegen eines weiteren Strafmilderungsgrundes - sofern es sich dabei nicht um denjenigen der aufrichtigen Reue handelt - ebenfalls denkbar (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 38).