Zudem hat er den Steuerbehörden alle ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt. c) Die Selbstanzeige ist vergleichbar mit der "tätigen Reue" i. S. v. Art. 64 al. 7 aStGB (seit 1. Januar 2007: Art. 48 lit. d StGB) und stellt einen mildernden Umstand dar (Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 26). Da dem Rekurrenten nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen ist, kann die Minderung der Busse bis an die Untergrenze von einem Fünftel der hinterzogenen Steuer gewährt werden.