Zudem muss der Steuerpflichtige die unversteuerten Einkünfte und Vermögenswerte klar und vollständig offenlegen. Er muss aktiv an der Aufdeckung des tatsächlichen Sachverhalts mitwirken. Schliesslich muss die Selbstanzeige durch den Steuerpflichtigen selbst oder seinen Vertreter vorgenommen werden (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 27 ff.). Diese Voraussetzungen dürfen im vorliegenden Fall als erfüllt erachtet werden, da der Pflichtige aus eigenem Antrieb persönlich bei der Steuerverwaltung seine unterlassenen Erträge nachträglich gemeldet hat. Zudem hat er den Steuerbehörden alle ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt.