Unterlässt er Angaben bezüglich des Einkommens oder des Vermögens, so kann er eine Selbstanzeige vornehmen. Hätte der Rekurrent die im vorliegenden Fall betroffenen Angaben tatsächlich deklarieren sollen, ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Ob er schuldhaft handelte, ist eine andere Frage und unterliegt einer weiteren Beurteilung. Eine Selbstanzeige liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Der Steuerpflichtige muss die begangene Steuerhinterziehung zunächst "spontan" und "aus eigenem Antrieb" bei der Steuerbehörde anzeigen. Zudem muss der Steuerpflichtige die unversteuerten Einkünfte und Vermögenswerte klar und vollständig offenlegen.