Ziel der Strafprivilegierung bei der Selbstanzeige ist es, die Aufdeckung der Steuerhinterziehung durch den Täter selbst zu fördern. Damit soll auch die Steuerehrlichkeit gefördert werden (Hofer, a.a.O., S. 47). Wenn eine rechtskräftige, unvollständige Veranlagung vorliegt, sieht das Steuerrecht die Möglichkeit einer "Nachdeklaration" nicht vor, da der Steuerpflichtige innert Frist seine Steuererklärung vollständig auszufüllen hat (vgl. § 101 Abs. 1 StG). Unterlässt er Angaben bezüglich des Einkommens oder des Vermögens, so kann er eine Selbstanzeige vornehmen.