O., § 151 N 35). b) Gemäss § 151 StG kann die Busse bei Selbstanzeige bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt werden. Die "kann"-Formulierung in § 151 StG schafft einen gewissen Ermessensspielraum, welcher es ermöglicht, den konkreten Umständen der Selbstanzeige Rechnung zu tragen und sich insofern am Verschuldensprinzip ausrichtet (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 31). Die Möglichkeit der Selbstanzeige stellt für die Umkehr des Täters nach vollendeter Tat eine Ermässigung der Strafe in Aussicht. Ziel der Strafprivilegierung bei der Selbstanzeige ist es, die Aufdeckung der Steuerhinterziehung durch den Täter selbst zu fördern.