Bei leichtem Verschulden kann die Busse bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Eine Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Regelstrafmasses ist nur bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen im Sinne von Art. 11, 20 oder 64 aStGB i. V. m. Art. 65 f. aStGB zulässig (vgl. Sieber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 56 StGH N 36). Die Strafzumessung richtet sich in erster Linie nach dem Verschuldensprinzip. Weiter sind der eingetretene oder beabsichtigte Erfolg und die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 35). b)