Somit ist dem Pflichtigen leichtes Verschulden anzulasten. 6. Zu prüfen bleibt schliesslich noch die Frage, in welchem Umfang die Strafzumessung zu erfolgen hat. a) Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung wird der Pflichtige mit einer Busse sanktioniert, welche an die Höhe der hinterzogenen Steuer anknüpft. Für die vorsätzliche als auch für die fahrlässige Tatbegehung ist derselbe Strafrahmen vorgesehen. Eine Differenzierung findet im Rahmen der Strafzumessung statt (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 32 ff.). Bei leichtem Verschulden kann die Busse bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.