Fahrlässigkeit erfordert den Verstoss gegen elementarste Sorgfaltspflichten, wie dies z. B. bei gleichgültigem oder leichtfertigen Handeln der Fall sein dürfte. Leichte Fahrlässigkeit resultiert insbesondere aus Unachtsamkeit, Vergesslichkeit oder vermeidbarer Rechtsunkenntnis (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 155 N 5; Hofer, a.a.O., S. 71). Es handelt sich vorliegend um einen Fall von leichter Fahrlässigkeit, da die Verletzung der Sorgfaltspflicht vor allem aus Unachtsamkeit im Umgang mit den verschiedenen Hinweisen hervorgerufen worden ist. Somit ist dem Pflichtigen leichtes Verschulden anzulasten.