Wichtigster Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Strafe ist die Schwere des Verschuldens des Täters. In subjektiver Hinsicht sind Art (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und der Verschuldensgrad (von "leichter" bis "grober" Fahrlässigkeit) zu berücksichtigen (Richner/Kaufmann/Frei/Meuter, a.a.O., § 235 N 98). Die fahrlässige Tatbegehung ist entsprechend ihres geringeren Unrechtsgehaltes als leichtes Verschulden zu würdigen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um grobe Fahrlässigkeit oder um leichte Fahrlässigkeit handelt. Grobe Fahrlässigkeit erfordert den Verstoss gegen elementarste Sorgfaltspflichten, wie dies z. B. bei gleichgültigem oder leichtfertigen Handeln der Fall sein dürfte.