Deshalb ist die Verletzung einer Sorgfaltspflicht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen. 5. Der weiteren Beurteilung unterliegt die Ermittlung des Verschuldensgrades. Gemäss § 155 StG werden die in den §§ 151 - 154 vorgesehenen Strafen nach der Schwere des Verschuldens, nach dem eingetretenen oder beabsichtigten Erfolg und nach den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten bemessen. Wichtigster Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Strafe ist die Schwere des Verschuldens des Täters.