Bei Geschäften mit Wertpapieren ist es daher dem Verkäufer zuzumuten, dass er die Informationen auf den Belegen zur Kenntnis nimmt und diese dann entsprechend in seiner Steuerdeklaration berücksichtigt. Der Pflichtige hätte folglich erkennen müssen, dass er die Wertpapiere aus der Zuteilung des Jahres 2003 verkauft hat und dass die Besteuerung gemäss dem Optionsvertrag bei der Ausübung erfolgen wird. Es wäre ihm persönlich zumutbar gewesen, eine höhere Sorgfalt bezüglich des Studiums der vorliegenden Unterlagen walten zu lassen. Deshalb ist die Verletzung einer Sorgfaltspflicht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.