Die berufliche Stellung des Pflichtigen ist für die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht ausschlaggebend. Dennoch darf angenommen werden, dass eine Person, die im (…) tätig ist, sich mit Bankabrechnungen und Dokumenten betreffend den Wertschriftenhandel auskennt. Wer mit Wertpapieren handelt, muss grundsätzlich in Anbetracht der etwaigen Besteuerung, über die von ihm getätigten Wertschriftenverkäufe Bescheid wissen und sich über die korrekte Abwicklung seiner Geschäfte vergewissern, indem er z.B. Belege über seine Transaktionen sorgfältig durchliest und überprüft.