Zu beurteilen ist, was ein gewissenhafter Mensch mit den gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters (z.B. hinsichtlich Bildung, geistige Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen) in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte (Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 21). d) Die Steuerverwaltung vertritt in ihrem Einsprache-Entscheid die Ansicht, dass bei dem Pflichtigen in der Funktion des Abteilungsleiters (…) mindestens die Kenntnis vorausgesetzt werden kann, dass Erträge aus Optionsverkäufen früher oder später der Besteuerung unterliegen. Die berufliche Stellung des Pflichtigen ist für die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht ausschlaggebend.