Die Lebensumstände können Aufschluss über das Mass der Schuld bzw. darüber geben, wie sehr oder wie wenig der Täter fähig gewesen ist, die Rechtswidrigkeit der Tat zu erkennen oder den Antrieben zur rechtswidrigen Tat zu widerstehen. (vgl. Hofer, a.a.O., S. 87 f.). Zu beurteilen ist, was ein gewissenhafter Mensch mit den gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters (z.B. hinsichtlich Bildung, geistige Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen) in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte (Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 21).