Gerade weil diese Information keine klaren Schlüsse bezüglich der Besteuerung zugelassen haben, wäre der Pflichtige aufgrund seiner Mitwirkungspflichten und der erhöhten Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen, sich bei der Arbeitgeberin oder anderweitig bezüglich diesen Änderungen genau zu informieren. Haben dann noch Zweifel über die Besteuerungsweise bestanden, hätte der Pflichtige den Fragen wegen der im Steuerrecht statuierten Mitwirkungspflicht, nachgehen sollen, indem er sich bei der zuständigen Bank, seiner ehemaligen Arbeitgeberin oder den Behörden informiert hätte. c)