Der Rekurrent wäre verpflichtet gewesen, insbesondere den von ihm unterschriebenen Optionsvertrag mit der Z. AG, aber auch die Verkaufsbestätigung der B. Bank vom 29. November 2005, sorgfältig durchzulesen. Gerade weil diese Information keine klaren Schlüsse bezüglich der Besteuerung zugelassen haben, wäre der Pflichtige aufgrund seiner Mitwirkungspflichten und der erhöhten Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen, sich bei der Arbeitgeberin oder anderweitig bezüglich diesen Änderungen genau zu informieren.