Weiter wird in den Abrechnungsinformationen des selben Dokuments u. a. der Gesamtgewinn mit dem Vermerk "steuerpflichtig" aufgeführt. Es ist somit festzustellen, dass der Pflichtige mehrere Hinweise, die ihm zur Verfügung standen, mit der von der erhöhten Sorgfaltspflicht erwarteten Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Der Rekurrent wäre verpflichtet gewesen, insbesondere den von ihm unterschriebenen Optionsvertrag mit der Z. AG, aber auch die Verkaufsbestätigung der B. Bank vom 29. November 2005, sorgfältig durchzulesen.