Erstens sei ein Wechsel vom Modell der Besteuerung über den Lohnausweis bei der Zuteilung (at grant) zum Modell der Selbstdeklaration bei der Ausübung der Rechte aus den Mitarbeiteroptionen (at exercise) erfolgt. Zweitens habe er nach dem Stellenwechsel keinen Zugriff mehr auf Mitarbeiterinformationen der Z. AG gehabt. Drittens sei das Transaktionsverfahren unklar gewesen und es lagen keine Onlineinformationen bei der A. Bank vor. Viertens sei er einem persönlichen Irrtum erlegen, da er ursprünglich die Optionen aus den Jahren 2000 - 2002 habe verkaufen wollen und nicht jene aus der Zuteilung des Jahres 2003. b)