O, § 235 N 65). Zur objektiven Sorgfaltspflicht gehört auch die korrekte Ausführung der erforderlichen Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Buchführung über die verschiedenen Einnahmequellen, das Sammeln und Ordnen von Bankauszügen, Postcheckbelegen und dergleichen mehr (Richner/Kaufmann/Frei/Meuter, a.a.O., § 325 N 59). Der Pflichtige führte verschiedene Gründe an, weshalb er sich nicht bewusst war, dass er die Erträge deklarieren musste. Erstens sei ein Wechsel vom Modell der Besteuerung über den Lohnausweis bei der Zuteilung (at grant) zum Modell der Selbstdeklaration bei der Ausübung der Rechte aus den Mitarbeiteroptionen (at exercise) erfolgt.