O., § 151 N 21). Kann der Täter bei der Erfüllung von Verfahrenspflichten davon ausgehen, dass seine Angaben von der Steuerbehörde im Grossen und Ganzen ungeprüft übernommen werden und als Grundlage für die Veranlagung oder weitere Anordnungen dienen, so ist an die Sorgfaltspflicht ein strengerer Massstab anzulegen (Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 21). Ist der Steuerpflichtige über seine Pflichten und Rechte im Unklaren, so hat er sich darüber Gewissheit zu verschaffen oder wenigstens der Behörde von seinem Zweifel Kenntnis zu geben. Diese Verpflichtung trifft auch den unbeholfenen Steuerpflichtigen (Richner/Kaufmann/Frei/Meuter, a.a.O, § 235 N 65).