An das Mass der geforderten Sorgfalt werden generell hohe Anforderungen gestellt. Dies beruht u. a. darauf, dass der Steueranspruch des Gemeinwesens in einem Massenverwaltungsverfahren durchgesetzt wird, und die Steuerbehörden daher auf die Mitwirkungsbereitschaft und Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen angewiesen sind. Im Einzelfall bestimmt sich die gebotene Sorgfalt danach, wie komplex der zu beurteilende steuerrechtliche Sachverhalt ist und wie detailliert und klar die Steuerbehörde die Mitwirkung der dazu verpflichteten Person verlangt (Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 21).