Erkennt der Täter die Gefahr, setzt er sich jedoch, mehr oder weniger leichtfertig, über sie hinweg, im Vertrauen darauf, dass schon nichts geschehen werde, handelt er bewusst fahrlässig. Bedenkt der Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht einmal, liegt ein Fall der unbewussten Fahrlässigkeit vor (vgl. BSK StGB - Jenny, Art. 18 N 67). Vorliegend hat der Rekurrent, wie in den vorangehenden Erwägungen schon erwähnt, die strafrechtlich relevante Folge seines Verhaltens nicht bedacht. Es liegt daher ein Fall von unbewusster Fahrlässigkeit vor.