Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 aStGB). Erkennt der Täter die Gefahr, setzt er sich jedoch, mehr oder weniger leichtfertig, über sie hinweg, im Vertrauen darauf, dass schon nichts geschehen werde, handelt er bewusst fahrlässig.