O., § 151 N 19). b) Im vorliegenden Fall kann dem Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden, dass er um die Unvollständigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung wusste. Die fehlende Absicht und das fehlende bewusste Wissen um die Tatumstände sind glaubhaft dargestellt worden. Weiter spricht die nachträgliche Deklaration der Erträge aus den Mitarbeiteroptionsverkäufen gegen ein vorsätzliches Handeln, zumal die Meldung unmittelbar mit der Kenntnisnahme der fehlerhaften Angaben erfolgt ist.