Die Anwendung einer solchen setzt Bestimmungen allgemeinstrafrechtlicher Natur voraus. Weil das Steuerstrafrecht echte Straftatbestände normiert, ist auch der Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) anwendbar, gegebenenfalls auch übergangsrechtlich (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 175 N 12). Da bei der Steuerhinterziehung als Höchststrafe die Busse vorgesehen ist, handelt es sich um einen Übertretungstatbestand gemäss Art. 101 aStGB (Art. 103 StGB). Daraus folgt, dass die Verschuldensregelungen gemäss Art. 18 aStGB (Art. 12 Abs. 2 StGB) kraft Verweises in Art. 102 aStGB (Art. 104 StGB) zur Anwendung kommen.