Die Erhebung der Nachsteuer wird dementsprechend durch den Pflichtigen nicht bestritten. 3. Nach Ansicht des Rekurrenten mangelt es an den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung gemäss § 151 StG, da ihn im Zeitpunkt der Selbstdeklaration keinerlei Verschulden vorzuwerfen sei. In subjektiver Hinsicht ist daher im Folgenden zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen ein Verschulden anzulasten ist. Wesen und Funktion der Steuerbusse charakterisieren diese als echte und reine Strafe. Die Anwendung einer solchen setzt Bestimmungen allgemeinstrafrechtlicher Natur voraus.