42 StHG N 3). Die umfassenden Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen machen ihn insofern zum Garanten des geschützten Rechtsguts, als er gehalten ist, den Eintritt der Rechtskraft einer wegen unzutreffender Sachverhaltsfeststellung ungenügenden Veranlagung durch Anfechtung zu verhindern (Zweifel a.a.O., Art. 56 StHG N 7a). d) Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist vorliegend erfüllt, da feststeht, dass der Rekurrent die Erträge aus der Ausübung der Mitarbeiteroptionen in der zu beurteilenden Steuerperiode 2005 nicht ordnungsgemäss deklariert hat. Die Erhebung der Nachsteuer wird dementsprechend durch den Pflichtigen nicht bestritten.