Auch wenn die steuerliche Erfassung von Erträgen aus Mitarbeiteroptionen nicht immer klar sei, sei es Sache des Mitarbeiters die Lohnbescheinigungen auf ihre Stimmigkeit hin zu prüfen. Der Rekurrent sei persönlich mit Kontoauszügen seitens der A. Bank in X. sowie der B. Bank im Jahre 2005 mehr oder weniger detailliert über die Verkaufserlöse, die dabei erhobenen Sozialbeiträge sowie auch über die steuerbaren (Netto-) Gewinnanteile informiert worden. Es könne und dürfe lediglich bei vollständigem Fehlen jeglichen Verschuldens gänzlich von einer Busse abgesehen werden. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Die Erhebung einer Nachsteuer ist im vorliegenden Fall unstrittig.