Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 12. August 2008 die Abweisung des Rekurses. Gemäss dem Grundsatz der Vollständigkeit der Selbstdeklaration sei der Steuerpflichtige selbst verantwortlich, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Realität entsprechend deklariert und folglich auch so veranlagt werden können. Auch wenn die steuerliche Erfassung von Erträgen aus Mitarbeiteroptionen nicht immer klar sei, sei es Sache des Mitarbeiters die Lohnbescheinigungen auf ihre Stimmigkeit hin zu prüfen.