Zudem sei er der Ansicht, dass es im Kern darum gehe, wann er die Deklarationspflicht erkannt habe und weshalb. Der Wechsel von der A. Bank zur B. Bank habe dazu geführt, dass bessere Informationen über die steuerliche Behandlung der einzelnen Optionskategorien zur Verfügung gestanden hätten. Erst nachdem er sich die alten Daten angesehen habe, sei ihm der Verdacht gekommen, es könne etwas nicht stimmen. 6. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 12. August 2008 die Abweisung des Rekurses.