Die Voraussetzungen für die fahrlässige Begehung der Steuerhinterziehung würden von der Steuerverwaltung lediglich behauptet und nicht nachgewiesen. Er habe den grossen Aufwand, der überhaupt erst zur Gewissheit geführt habe, dass eine Nachdeklaration fällig sei, glaubhaft nachweisen können. Ausserdem hätte er die noch benötigten Informationen eingeholt, wenn die ihm damals vorliegenden Unterlagen und Informationen nicht den Eindruck vermittelt hätten, die Optionen seien bereits bei der Zuteilung besteuert worden. Zudem sei er der Ansicht, dass es im Kern darum gehe, wann er die Deklarationspflicht erkannt habe und weshalb.