Sofern über die zeitgerechte Deklaration noch offene Fragen bestanden hätten, sei der Pflichtige verpflichtet gewesen, die noch benötigten Informationen einzuholen oder in der eingereichten Steuererklärung eine entsprechende Anmerkung anzubringen. 5. Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 erhob der Pflichtige gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs mit dem Begehren, die gegen ihn verhängte Strafsteuer für die Staats- und Gemeindesteuer sei aufzuheben. Die Voraussetzungen für die fahrlässige Begehung der Steuerhinterziehung würden von der Steuerverwaltung lediglich behauptet und nicht nachgewiesen.