Da die Anzeige vom Pflichtigen ausgegangen sei, müsse terminologisch von einer sogenannten Selbstanzeige gesprochen werden. Das detaillierte Wissen über die Hintergründe der zugeteilten und im Jahr 2005 verkauften Optionen vermöge den Pflichtigen nicht von einem fahrlässigen Verhalten freizusprechen. Sofern über die zeitgerechte Deklaration noch offene Fragen bestanden hätten, sei der Pflichtige verpflichtet gewesen, die noch benötigten Informationen einzuholen oder in der eingereichten Steuererklärung eine entsprechende Anmerkung anzubringen.